TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 G67/00 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art137 - Art145
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG §2, §3
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG im Hinblick auf die (fehlende) Berücksichtigung von Heilpraktikern; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs; keine Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen

Spruch

Die Feststellungsanträge und die Eventualanträge auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beiden antragstellenden Parteien sind österreichische Staatsbürger, die in Deutschland berechtigt sind, den Beruf eines Heilpraktikers / einer Heilpraktikerin auszuüben. Mit ihren (in allen entscheidungswesentlichen Punkten gleichlautenden) Eingaben vom 29. Mai 2000 bzw. vom 16. Juni 2000 begehren sie, der Verfassungsgerichtshof

"wolle feststellen, daß die Bestimmungen der §§2, 3 Abs1 und 4, sowie §199 ÄrzteG 1998 aufgrund Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtsungültig sind,

in eventu

die Bestimmungen der §§2, 3 Abs1 und 4, sowie §199 ÄrzteG, BGBl 1998/169, zur Gänze als verfassungswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig aufheben,

in eventu

einzelne Teile der vorangeführten Bestimmung als verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig aufheben".

2. Die Anträge sind unzulässig.

Die dafür maßgeblichen Erwägungen finden sich im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, G40/00. Mit dieser Entscheidung wurde der gleichartige Antrag einer Heilpraktikerin (mit deutscher Staatsangehörigkeit) zurückgewiesen. Der Wortlaut dieses Antrages ist mit jenem der zwei nunmehr zur Entscheidung anstehenden Eingaben vom 29. Mai und vom 16. Juni 2000 nahezu identisch. (Alle drei Schriftsätze wurden von denselben Rechtsvertretern eingebracht.) Daß Antragsteller nunmehr zwei Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind, vermag nichts daran zu ändern, daß die Ausführungen im Beschluß vom 26. Juni 2000 über die Unzulässigkeit des betreffenden Antrages auf die vorliegenden Fälle übertragbar sind.

Die oben (Pkt. 1) zitierten Anträge sind somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita, c und e VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuzweisen.

3. Die unter einem gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind bei diesem Ergebnis mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) - abzuweisen.

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G67.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00G00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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