Norm
GBG §57Rechtssatz
Der Erwerber muß sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022