Norm
ABGB §469Rechtssatz
Die erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschafft zwar dem betreibenden Gläubiger ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfassten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen, führt aber nicht zu einer Mehrbelastung des Erwerbers; eine ihm allenfalls zustehende Hyperocha bliebe ohne Rücksicht darauf gleich, in welchem Rang der mehr als 3jährige Zinsenrückstand zu befriedigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003520Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009