RS OGH 1990/7/3 13Os71/90

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Norm

StPO §243 Abs2

Rechtssatz

Der Besuch eines (beruflichen Fortbildungskurses) Kurses ist kein unvorhergesehenes Hindernis, welches einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen vom Erscheinen bei der (Berufungsverhandlung) Verhandlung abgehalten hätte. Ein Vergessen des Termins ist gleichfalls kein ausreichender Grund für ein Absehen von einer gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten Geldstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097991

Dokumentnummer

JJR_19900703_OGH0002_0130OS00071_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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