Norm
StPO §243 Abs2Rechtssatz
Der Besuch eines (beruflichen Fortbildungskurses) Kurses ist kein unvorhergesehenes Hindernis, welches einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen vom Erscheinen bei der (Berufungsverhandlung) Verhandlung abgehalten hätte. Ein Vergessen des Termins ist gleichfalls kein ausreichender Grund für ein Absehen von einer gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten Geldstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097991Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0130OS00071_9000000_003