RS OGH 1990/7/3 5Ob53/90, 5Ob149/92, 5Ob1086/92, 5Ob1045/94 (5Ob1046/94 -5Ob1059/94), 5Ob1137/94, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §58 Abs2
AußStrG 2005 §58 Abs3
MRG §37

Rechtssatz

Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 2 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 5 Ob 53/90
    Veröff: SZ 63/125 = WoBl 1990,165 (Würth) = MietSlg XLII/23
  • 5 Ob 149/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 149/92
  • 5 Ob 1086/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1086/92
    Veröff: WoBl 1993,77
  • 5 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1045/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an einem Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann; die oben erwähnte "Heilungsmöglichkeit" bietet sich aber auch im Mehrparteienverfahren nach § 26 WBG an. (T1)
  • 5 Ob 1137/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1137/94
    Auch
  • 5 Ob 54/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 237/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
    Beisatz: Die neue, durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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