Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 2 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011