Norm
ABGB §449Rechtssatz
Das Pfandrecht deckt nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge § 17 GBG und § 219 Abs 2 EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gem § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003503Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0050OB00049_9000000_001