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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2002, Zl. 222.796/0-II/39/01, betreffend § 32 AsylG (mitbeteiligte Partei: S, geboren 1976), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 12. März 2001 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16. Mai 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde nach dem im Akt liegenden Rückschein am 29. Mai 2001 dem damaligen Rechtsvertreter des Mitbeteiligten zugestellt.
Am 12. Juni 2001 (Poststempel) erhob der Mitbeteiligte Berufung, mit der er den Bescheid "gesamtinhaltlich" anfocht. In dieser Berufung legte der Mitbeteiligte das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr dar und bezeichnete sein Vorbringen als hinreichend substantiiert. "Diese Tatsache" impliziere auch die Rechtswidrigkeit der Zulassung einer Abschiebung oder Zurückschiebung nach Pakistan, da im Falle einer Rückkehr dorthin die Wahrscheinlichkeit, dass der Mitbeteiligte inhaftiert und gefoltert werde, sehr hoch sei. Die belangte Behörde möge daher den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und "antragsstattgebend abändern, in eventu Abschiebungsschutz im Sinne des § 8 AsylG gewähren."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 2 AsylG der Berufung des Mitbeteiligten statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an des Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie unter anderem aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG sei die Berufung des Mitbeteiligten als rechtzeitig eingebracht zu werten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG kann gegen Bescheide, mit denen u.a. ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG sieht vor, dass eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 AsylG in solchen Fällen nur insoweit möglich ist, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird.
Der Berufung ist gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8 AsylG gelten jedenfalls als aufgehoben.
Die vom Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid erst am 14. Tag nach der Zustellung zur Post gegebene Berufung ist daher, soweit sie sich auf den Ausspruch der Behörde erster Instanz gemäß § 6 Z 2 AsylG bezieht, nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG verspätet. Das hat die belangte Behörde verkannt. Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist der Bescheid des Bundesasylamtes insofern in Rechtskraft erwachsen.
Anderes gilt für die gemäß § 8 AsylG getroffene Entscheidung der Behörde erster Instanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0138). Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher mit der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG gesondert auseinander zu setzen haben.
Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200089.X00Im RIS seit
26.03.2004