Norm
StPO §349Rechtssatz
Im Hinblick auf die Kassierung auch des Strafausspruchs (infolge teilweiser Aufhebung des Wahrspruchs) wird der Angeklagte (nicht nur mit seiner Berufung, sondern auch) mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützt ist, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101070Dokumentnummer
JJR_19900706_OGH0002_0160OS00012_9000000_002