RS OGH 1990/7/7 7Ob576/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1990
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Norm

ABGB §647

Rechtssatz

Wenngleich der Legatar in der Regel nicht zu eines ERklärung darüber verhalten ist, ob es annimmt oder ausschlägt, kann dorch im konkreten Fall wegen der besonderen Interessenlage eine Klagestellung angebracht sein. Unterläßt er aber eine Klarstellung, muß diese bei der Interessenabwägung zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012609

Dokumentnummer

JJR_19900707_OGH0002_0070OB00576_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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