Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Das Provisionsverbot gemäß § 53 RL-BA, wonach es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt ist, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen, entspricht nicht nur der gefestigten Standesauffassung sondern auch der Bestimmung des § 1009 ABGB. Auch den Mitarbeitern eines Rechtsanwaltes kann nicht gestattet sein, was dem Rechtsanwalt selbst auf Grund seiner Berufspflichten untersagt ist. Einen Rechtsanwalt, der durch sein Verhalten zur Ausführung eines Provisionsgeschäftes seiner Kanzleileiterin entweder beigetragen (§ 12 StGB) oder es zumindest unterlassen hat, den Erfolg dieses Provisionsgeschäftes anzuwenden (§ 2 StGB), trifft demnach ein disziplinäres Verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055250Dokumentnummer
JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_001