RS OGH 1990/7/9 Bkd33/90, 1Bkd1/98, 2Bkd8/99, 1Bkd2/00, 13Bkd2/02, 15Bkd2/02, 6Bkd1/02, 4Bkd8/04, 4B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1990
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Norm

DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

§ 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. Darüber hinaus sollen aber auch durch die vorgenannte Bestimmung die kollegialen Beziehungen der Rechtsanwälte untereinander ungetrübt erhalten bleiben.

Entscheidungstexte

  • Bkd 33/90
    Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 33/90
    Veröff: AnwBl 1991,98
  • 1 Bkd 1/98
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/98
    nur: § 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. (T1); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T2)
  • 2 Bkd 8/99
    Entscheidungstext OGH 29.11.1999 2 Bkd 8/99
    Beisatz: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. Dabei ist es für die standesrechtliche Beurteilung des Verhaltens des anwesenden Vertreters unerheblich, ob die Gegenseite damit einverstanden war, dass mit ihr in Abwesenheit ihres Vertreters verhandelt wird. (T3)
  • 1 Bkd 2/00
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 1 Bkd 2/00
  • 13 Bkd 2/02
    Entscheidungstext OGH 06.05.2002 13 Bkd 2/02
    Beisatz: Das Verhandeln mit einer Partei, welche durch einen anderen Anwalt vertreten ist, ist ohne Zustimmung dieses Vertreters unzulässig. (T4)
  • 15 Bkd 2/02
    Entscheidungstext OGH 18.11.2002 15 Bkd 2/02
    Auch, Beis wie T3 nur: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. (T5)
  • 6 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 6 Bkd 1/02
    nur T1; Beisatz: Es soll damit verhindert werden, dass der Gegner darauf sofort, d.h. ohne Rücksprache mit seinem eigenen Anwalt, reagiert und allenfalls unbedacht und falsch handelt, wodurch seine Interessen verletzt wären. (T6)
  • 4 Bkd 8/04
    Entscheidungstext OGH 04.07.2005 4 Bkd 8/04
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes dient einerseits dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, die ohne ihren umgangenen Rechtsfreund in der Regel nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Erklärungen und die Folgen ihrer Rechtshandlungen abzusehen, andererseits dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, da es dem Grundsatz der Kollegialität entspricht, den Rechtsanwalt als Vertreter der Gegenpartei anzuerkennen und über ihn, nicht aber über seine Kopf hinweg, mit seinem Klienten zu verkehren. (T7)
  • 4 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 30.11.2009 4 Bkd 1/09
    Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Vorverlegung eines mit dem gegnerischen Anwalt vereinbarten Termins zur Abholung von Gegenständen aus der Ehewohnung ohne Verständigung des Gegners stellt eine Berufspflichtenverletzung dar. (T8)
  • 3 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 28.03.2011 3 Bkd 1/10
    Auch; Beisatz: Das Verbot des § 18 RL-BA dient sowohl dem Schutz der rechtsunkundigen Partei (Berufspflicht) als auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, weshalb die Annahme der doppelten Qualifikation der Tat gerechtfertigt ist. (T9)
  • 16 Bkd 10/09
    Entscheidungstext OGH 20.06.2011 16 Bkd 10/09
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Bkd 5/11
    Entscheidungstext OGH 14.05.2012 15 Bkd 5/11
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Bkd 4/12
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 10 Bkd 4/12
    Auch; Beis wie T7
  • 20 Os 15/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 20 Os 15/15d
    Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T10)
  • 24 Ds 1/18h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 24 Ds 1/18h
    Vgl; Beisatz: Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen § 21 RL?BA 2015. (T11)
    Beisatz: Ob einer solche Behauptung wahre Tatsachen zugrunde liegen oder ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Gegenpartei und ihrer Rechtsvertretung tatsächlich gestört wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (T12)
  • 26 Ds 10/20z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 10/20z
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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