Norm
ABGB §285Rechtssatz
Jegliche Urkunde, sei es ein Original, eine Abschrift, eine Durchschrift oder eine Fotokopie ist eine (selbstständige) körperliche Sache im Sinne der §§ 285 292 ABGB, an der auch Eigentum erworben werden kann; deritatives Eigentum an schon errichteten Urkunden wird durch die Übergabsformen der §§ 426, 428, 429 ABGB erworben. Ansonsten bleibt derjenige, der auf eigenem Material (Papier) eine Urkunde verfaßt - abgesehen von dem Fall des § 844 ABGB, in welchem Miteigentum entstehen kann -, auch Alleineigentümer der so hergestellten neuen Sache "Urkunde". Verwendet er aber zu diesem Zweck fremdes Material (Papier), so wächst das Eigentum an der Urkunde im Regelfall nach § 416 ABGB dem Verfasser zu, außer das verwendete fremde Material wäre etwa so wertvoll, daß es nach der Verkehrsauffassung in der Umgestaltung durch Verarbeitung zu einer "Urkunde" nicht weitgehend in den Hintergrund tritt und daher auch seine Selbstständigkeit nicht verliert. Im Regelfall wird aber ein Blatt Papier durch die Beschriftung nach der Verkehrsauffassung zu einer neuen Sache ("Urkunde"), wobei sich seine Zweckbestimmung und seine Brauchbarkeit verändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009737Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00062_9000000_001