Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Erwecken die beanstandeten Ankündigungen und Angebote den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagte die jeweiligen angekündigten Flüge selbst als hiezu befugtes Luftbeförderungsunternehmen durchgeführt ist dieser beim angesprochenen Publikum hervorgerufene Irrtum im Sinne des § 2 UWG durchaus relevant, weil die Interessenten schon beim Linienflugverkehr und Charterflugverkehr dem verantwortlichen Luftbeförderungsunternehmen eine für den Geschäftsabschluß wesentliche Bedeutung beimessen werden und solches umso mehr für die hier in Rede stehende Städteflüge, Messeflüge, Charterflüge, Geschäftsflüge und Ambulanzflüge mit einem kleineren Flugzeug im Bedarfsverkehr gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078855Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_003