Norm
ABGB §414Rechtssatz
In der Ablichtung einer bereits vorhandenen Urkunde liegt nur deren Verwendung zu eingenen Zwecken, nicht aber eine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der §§ 414 ff ABGB. An der Fotokopie als einer neuen und selbständigen körperlichen Sache, die auch zur abgelichteten Urkunde schon auf Grund der vom Ablichter damit verfolgten eingenen Zwecke in keinem aus der Verkehrsauffassung erschließbaren oder gar aus einer Widmung des Eigentümers der abgeleiteten Urkunde ableitbaren Zweckzusammenhang mehr steht und daher nicht deren Zubehör im Sinne des § 294 ABGB sein kann, beleibt der Ablichter demnach - so wie der Verfasser einer Urkunde - als Eigentümer des Kopierpapiers Eigentümer der Fotokopie, oder er erwirbt gemäß § 416 ABGB durch den Kopiervorgang das Eigentum an der "neu geschaffenen" Fotokopie bei Verwendung fremden Kopierpapiers. Auf die Rechtswidrigkeit des Kopiervorganges als "Verarbeitung" im Sinne der §§ 414 ff ABGB kommt es dabei für die Frage des Eigentumserwerbs nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011065Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00062_9000000_002