Norm
UWG §28Rechtssatz
Weder § 28 UWG noch § 1 ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079681Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00060_9000000_002