TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/19 2000/20/0377

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2004
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des F in F, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Juli 2000, Zl. WA 92/1-2000, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 30. März 1999 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen am Gendarmerieposten F. Anzeige, weil sie vom Beschwerdeführer aus Eifersuchtsgründen wiederholt bedroht worden sei. In den letzten Jahren sei es aus diesen Gründen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gekommen, die in regelrechten Raufereien zwischen den Ehegatten ausarteten. Dabei habe die Anzeigelegerin auch eine Fraktur des linken kleinen Fingers, eine blutige Nase und einige eingeschlagene Zähne erlitten. Aus Angst vor dem Beschwerdeführer, der einen Waffenpass und eine Faustfeuerwaffe besitze, habe sie bislang aber nie Anzeige erstattet. Als sie der Beschwerdeführer vor Jahren so gewürgt habe, dass sie gedacht habe, "es ist aus mit mir", habe sie die Scheidung eingereicht, diese dann aber wieder zurückgezogen. "In den letzten Monaten", so die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter, "ist unser Streit jedoch so eskaliert, dass ich die Waffe einem Freund von ihm zur Aufbewahrung gegeben habe, da mein Gatte mir angedroht hat, mir die Waffe anzusetzen. Bei jedem Streit hat er mir angedroht, mir die Pistole anzusetzen und abzudrücken. Als ich meinem Gatten dann sagte, dass ich die Waffe weggegeben habe, flippte er wieder aus, schrie mit mir und sagte, dass er sich halt eine andere Pistole besorgen werde." Als der Beschwerdeführer beim Durchsuchen der Kleidung seiner Ehefrau ein Mobiltelefon gefunden und ihr deshalb einen Liebhaber "angedichtet" habe, sei er (nach der Aktenlage: am 30. März 1999) wieder ausgerastet und habe geschrien, dass er sich jetzt eine neue Waffe kaufen werde und wenn er nach Hause komme, dann werde es eben "BUMM" machen. Die Ehefrau habe deshalb große Angst, dass der Beschwerdeführer in seiner unberechenbaren Wut und Eifersucht durchdrehe und ihr oder den Kindern etwas antue.

In der Vernehmung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer vor dem genannten Gendarmerieposten zu Protokoll, er habe begründete Anhaltspunkte, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann ein Verhältnis habe. Zwischen ihm und seiner Ehefrau sei es öfters zu Streitigkeiten gekommen, welche "auch Handgreiflichkeiten" nach sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau jedoch "nie angegriffen und verletzt", auch mit dem Umbringen habe er sie nie bedroht.

Im Verwaltungsakt finden sich im Anschluss an die beiden Vernehmungsprotokolle die Aussagen des als Auskunftsperson vernommenen Sohnes des Beschwerdeführers und einer beim Streit am 30. März 1999 anwesenden Büroangestellten. Nach den Angaben des Erstgenannten habe sein Vater, der sehr eifersüchtig sei, nichts gesagt und gelacht, als er am 30. März 1999 von seiner Mutter auf den beabsichtigten Waffenkauf angesprochen worden sei. Mehr könne er dazu nicht angeben. Nach den Aussagen der Büroangestellten habe der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Waffenkauf und auf die Frage seiner Ehefrau, ob er "heute noch wen" erschießen werde, geantwortet: "Rede keinen Blödsinn, kann schon sein".

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes F. vom 31. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 382b EO aufgetragen, die eheliche Wohnung unverzüglich zu verlassen, wobei ihm gleichzeitig ein Rückkehrverbot auferlegt wurde. Das Gericht ging dabei im Wesentlichen von den Angaben der Ehefrau über die Bedrohung durch den Beschwerdeführer aus. Zum folgenden Ersuchen der Ehefrau vom 2. April 1999, die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben, verwies diese in der Niederschrift vom 3. Dezember 1999 auf den im Zeitpunkt des letztgenannten Ersuchens bereits festgestandenen Entschluss, sich vom Beschwerdeführer scheiden zu lassen und auf die damit zusammenhängenden finanziellen Gründe. Obwohl die Scheidung seit 22. November 1999 vollzogen sei und die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer seit Juni 1999 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, habe sie dieser bis Ende September 1999 "ständig", sicherlich aber 20 Mal pro Tag angerufen und ihr aus verschiedensten Gründen mit Anzeigen gedroht. Dabei habe der Beschwerdeführer auch betont, dass er jeden anderen Mann, mit dem sich seine frühere Frau "einlasse", umbringen werde. Ihre Angaben vom 30. März 1999 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 3. Dezember 1999 vollinhaltlich aufrecht.

Nach einem Mandatsbescheid vom 19. April 1999 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26. Jänner 2000 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des WaffG ein Waffenverbot verhängt. Begründend stellte die Behörde erster Instanz die mehrfachen Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau mit dem "Umbringen ('Ansetzen' der Waffe)", die von ihm herbeigeführten Körperverletzungen und die am 30. März 1999 erfolgte Äußerung, er werde sich eine Pistole kaufen und nach seiner Rückkehr werde es "BUMM" machen, als maßgeblichen Sachverhalt fest. Auch nach der Scheidung und Auflösung der häuslichen Gemeinschaft habe der Beschwerdeführer "Telefonterror" gegenüber seiner früheren Ehefrau ausgeübt. Zur Beweiswürdigung verwies die Erstbehörde auf die glaubwürdigen Aussagen der nunmehr geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen auch durch jene der Büroangestellten und, was die mit den Ehestreitigkeiten einher gehenden Handgreiflichkeiten betreffe, auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmten. In rechtlicher Hinsicht vertrat die Erstbehörde die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten gefährlichen Drohungen und Angriffe gegen die körperliche Integrität seiner Ehefrau den Schluss rechtfertigten, dieser neige in emotional kritischen Situationen offensichtlich zu Aggressionshandlungen, weshalb unter anderem die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe angenommen werden könne. An dieser Beurteilung könne auch ein untadeliges Vorleben des Beschwerdeführers nichts ändern. Die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 105 StGB von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 1 StPO zur Einstellung gebracht worden sei, lasse die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die genannte Bedrohung sei gar nicht erfolgt, vor dem Hintergrund der dargestellten Beweiswürdigung nicht zu. Schließlich könne auch nicht von einer Entschärfung der Situation durch die Scheidung der Ehegatten ausgegangen werden, weil die erwiesene Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konflikts bedeutsam bleibe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und wiederholte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

§ 12 Abs. 1 WaffG 1996 lautet:

"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. dazu aus vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, der wie erwähnt die Ausführungen der Erstbehörde übernimmt, klar und nachvollziehbar begründet ist und den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG entspricht.

Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde macht die Beschwerde geltend, es lägen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Bedrohung seiner Ehefrau Widersprüche in den Aussagen der Letztgenannten zu jenen der Auskunftspersonen vor. Anders als der Beschwerdeführer vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings den wiedergegebenen Aussagen der Auskunftspersonen nicht zu entnehmen, diese hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Bedrohung seiner damaligen Ehefrau in Abrede gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Bedenken.

Mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde und auf das Erfordernis einer neuerlichen Einvernahme der Auskunftspersonen als Zeugen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb diese Verfahrensschritte zu einem anderen Ergebnis hätten führen können und zeigt damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Nach den obigen Ausführungen steht ein untadeliges Vorleben der Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht entgegen. Das Vorbringen über den untadeligen Lebenswandel des Beschwerdeführers (den dieser mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit als Fischereiaufseher zu unterstreichen versucht) vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das Hauptgewicht der Beschwerde liegt im Einwand, dass die Behörde spätestens mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung des Beschwerdeführers das familiäre Konfliktpotential als ausgeschaltet hätte ansehen müssen. Beide Ehegatten hätten einen Schlussstrich unter ihre zugestandenerweise zerrüttete Beziehung gezogen und diese einvernehmlich getrennt. Spätestens im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, somit "ein dreiviertel Jahr" nach der Scheidung des Beschwerdeführers sei daher "keine Rechtfertigung mehr" für den Ausspruch eines Waffenverbotes vorgelegen. Abgesehen vom letztgenannten - auf einen Wegfall der Gefährdung abzielenden -

Argument finden sich in der Beschwerde keine weiteren Einwände gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer angesichts der festgestellten wiederholten Drohungen gegenüber seiner Ehefrau und der gegen diese verübten Gewalttätigkeiten die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/20/0047, unter Bezugnahme auf seine bisherige Judikatur zur Zulässigkeit des Waffenverbotes bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen darauf hingewiesen, dass auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache" (im Sinn des § 12 WaffG) darstellt, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Dieses Aggressionspotential hat die belangte Behörde - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - zutreffend angenommen. Zu Recht hat die belangte Behörde dabei miteinbezogen, dass der Ehefrau vom Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit im Zuge von Streitigkeiten Verletzungen zugefügt wurden. Gleich dem Beschwerdefall, der dem im zitierten Erkenntnis angeführten Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, zugrunde lag, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die wiederholten Drohungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aufgezeigten Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf Grund der Ehescheidung sei das familiäre Konfliktpotential gelöst und die Verhängung eines Waffenverbotes daher nicht mehr gerechtfertigt, so übersieht er, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen steht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0557).

Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kosten angesprochen, eine Entscheidung darüber erübrigt sich somit.

Wien, am 19. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000200377.X00

Im RIS seit

16.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten