Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020