Norm
UVG §19 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Ist bei der der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 UVG nur dahin verstanden werden, daß ihm in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019