RS OGH 1990/7/11 2Ob31/90, 2Ob31/91, 2Ob78/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

EKHG §9 B

Rechtssatz

Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann vorhanden, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges ungenügend sind. Ein Fahrzeug ist nicht fehlerhaft beschaffen, wenn es so beschaffen ist und so arbeitet, wie dies die derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 31/90
    Veröff: ZVR 1991/39 S 116
  • 2 Ob 31/91
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 2 Ob 31/91
    Veröff: ZVR 1992/12 S 28
  • 2 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 78/95
    nur: Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann vorhanden, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges ungenügend sind. (T1); Beisatz: Und wenn der zum Unfall führende Mangel nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vermieden werden hätte können (hier: Schilift). (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058235

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00031_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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