Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Die formelle und materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils (über die Schadenersatzpflicht des Organs) hindert nicht die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im anschließenden Leistungsprozess, wenn weder im Spruch, noch in den Gründen des Feststellungsurteils auf die Prozessvoraussetzung eingegangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013