RS OGH 1990/7/11 1Ob14/90, 1Ob15/11d

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

AHG §9 Abs5
JN §42 Ac

Rechtssatz

Die formelle und materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils (über die Schadenersatzpflicht des Organs) hindert nicht die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im anschließenden Leistungsprozess, wenn weder im Spruch, noch in den Gründen des Feststellungsurteils auf die Prozessvoraussetzung eingegangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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