RS OGH 1990/7/11 2Ob19/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

ABGB §1325 D8
EKHG §13 Abs2

Rechtssatz

Der Grundgedanke der in den §§ 1325 ABGB und 13 Abs 2 EKHG normierten Bestimmungen über den Ersatz des verletzungsbedingten Einkommensentganges des Geschädigten geht nicht dahin, diesem die Beibehaltung seines Lebensstandards in einem Land, in dem er billiger leben kann, anpassend zu ermöglichen, sondern dahin, ihn einkommensmäßig so zu stellen, wie er ohne die ihm zugefügte Schädigung gestellt gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Aufwertung der vom Kläger bezogenen (hier: türkischen) Sozialversicherungsrenten keinesfalls in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031018

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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