RS OGH 1990/7/11 1Ob626/90, 1Ob506/94, 4Ob159/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §331
ABGB §471 II3

Rechtssatz

Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
  • 1 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
    nur: Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/127
  • 4 Ob 159/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 159/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten