Norm
ABGB §331Rechtssatz
Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022