Norm
ASVG §344Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085461Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00054_9000000_001