RS OGH 1990/7/11 2Ob54/90, 1Ob329/97g, 2Ob256/02i

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

ASVG §344

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085461

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00054_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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