- 3 Ob 578/90
Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109
- 8 Ob 205/99a
Auch; nur: Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. (T1)
- 6 Ob 338/99w
Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T2)
- 8 Ob 217/01x
nur: Landwirte sind Unternehmer im Sinne des
§ 1 Abs 2 KSchG. (T3)
Veröff: SZ 74/181
- 2 Ob 340/01s
nur T3
- 7 Ob 22/04t
Auch; Beisatz: Hier: Nebenerwerbslandwirt, der Versicherungsvertrag für den Agrarbereich abschloss. (T4)
Beisatz: Auch ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) ist zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T5)
- 3 Ob 317/04w
Auch; nur: Letzterer hat zu beweisen, daß das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, daß jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. (T6)
Beisatz: Hier zählen nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen. (T7)
- 6 Ob 135/05d
Auch; Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T8)
Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T9)
- 2 Ob 31/04d
Vgl auch; nur T1; nur T6
- 6 Ob 272/05a
Beisatz: Hier:
§ 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T10)
Veröff: SZ 2006/19
- 10 Ob 73/06t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des
§ 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T11)
- 5 Ob 155/10w
nur: Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. (T12)
- 6 Ob 203/11p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
Vgl; nur T12; Beisatz: Hier:
§ 1 Abs 2 UGB. (T13)
Veröff: SZ 2012/17
- 4 Ob 204/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
nur T12; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T14)
Veröff: SZ 2013/1
- 2 Ob 154/12d
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
nur T12
- 7 Ob 68/13w
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 68/13w
nur T12
- 10 ObS 55/18p
nur T12; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T15)
- 4 Ob 121/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 121/19a
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T16)
- 7 Ob 19/22b
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T17)