RS OGH 1990/7/11 3Ob578/90, 8Ob205/99a, 6Ob338/99w, 8Ob217/01x, 2Ob340/01s, 7Ob22/04t, 3Ob317/04w, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

KSchG §1 Abs2
KSchG §14
UGB §1 Abs2

Rechtssatz

Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 578/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 578/90
    Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109
  • 8 Ob 205/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 205/99a
    Auch; nur: Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. (T1)
  • 6 Ob 338/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 338/99w
    Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T2)
  • 8 Ob 217/01x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x
    nur: Landwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. (T3)
    Veröff: SZ 74/181
  • 2 Ob 340/01s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 340/01s
    nur T3
  • 7 Ob 22/04t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t
    Auch; Beisatz: Hier: Nebenerwerbslandwirt, der Versicherungsvertrag für den Agrarbereich abschloss. (T4)
    Beisatz: Auch ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) ist zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T5)
  • 3 Ob 317/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 317/04w
    Auch; nur: Letzterer hat zu beweisen, daß das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, daß jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. (T6)
    Beisatz: Hier zählen nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen. (T7)
  • 6 Ob 135/05d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d
    Auch; Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T8)
    Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T9)
  • 2 Ob 31/04d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 31/04d
    Vgl auch; nur T1; nur T6
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T10)
    Veröff: SZ 2006/19
  • 10 Ob 73/06t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 Ob 73/06t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T11)
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    nur: Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. (T12)
  • 6 Ob 203/11p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
    Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB. (T13)
    Veröff: SZ 2012/17
  • 4 Ob 204/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
    nur T12; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T14)
    Veröff: SZ 2013/1
  • 2 Ob 154/12d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
    nur T12
  • 7 Ob 68/13w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 68/13w
    nur T12
  • 10 ObS 55/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
    nur T12; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T15)
  • 4 Ob 121/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 121/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T16)
  • 7 Ob 19/22b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
    Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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