RS OGH 1990/7/12 7Ob594/90, 6Ob77/01v, 3Ob51/13s, 2Ob115/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

ABGB §525

Rechtssatz

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 594/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
    Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
  • 6 Ob 77/01v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
    nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1)
    Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2)
    Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
  • 3 Ob 51/13s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 115/12v
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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