RS OGH 1990/7/12 6Ob616/90 (6Ob617/90), 9Ob11/98b, 2Ob137/04t, 4Ob196/11v, 8Ob116/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

ZPO §14 C

Rechtssatz

Mehrere (vom Zeitpunkt des Besitzerwerbes an) titellose Benützer einer unbeweglichen Sache bilden gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 616/90
  • 9 Ob 11/98b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 11/98b
  • 2 Ob 137/04t
    Entscheidungstext OGH 17.06.2004 2 Ob 137/04t
  • 4 Ob 196/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
    Auch; Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern steht es dem dinglich Berechtigten frei, gegen alle oder nur einzelne klagsweise vorzugehen, und zwar auch dann, wenn diese abgeleitete Rechte behaupten. (T1)
    Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei mehreren, gemeinsam geklagten Benutzern die Handlungen des einen für einen anderen Säumigen wirken. (T2)
  • 8 Ob 116/15i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 116/15i
    Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern besteht kein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite. Rechtsgrund für die Klage ist das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht. Es liegt allein am Kläger, ob er dieses Recht gegen alle oder nur gegen einzelne (ihm allenfalls lästige) Benutzer durchsetzen will. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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