RS OGH 1990/7/12 6Ob596/90 (6Ob597/90), 3Ob96/00i, 3Ob109/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

AußStrG §180

Rechtssatz

Das Wort "entdeckt" ist wörtlich auszulegen und kann nur auf das jeweilige Abahndlungsverfahren bezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 596/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 596/90
  • 3 Ob 96/00i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 96/00i
    Beisatz: Die Bestimmung des § 180 Abs 1 AußStrG ist mit der des § 179 Abs 1 AußStrG vergleichbar. (T1); Veröff: SZ 73/189
  • 3 Ob 109/00a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 109/00a
    Beisatz: Ein Testament ist dann vom Abhandlungsgericht nicht "entdeckt", wenn es dieses selbst, also bei einem schriftlichen Testament dessen Urschrift nicht kennt. Selbst die Auskunft des zentralen Testamentsregisters über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung unter einem bestimmten Namen bedeutet nicht die Entdeckung einer letzten Willenserklärung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008430

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0060OB00596_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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