Norm
ZPO §180 Abs3Rechtssatz
In Befolgung des Gebotes zur materiellen Prozeßleitung steht es dem Berufungsgericht frei, andere aus dem verfahren hervorgekommene Umstände zur Verschuldensfrage aufzugreifen, wenn die beispielhaft zum Verschulden vorgebrachte Umstände im Verfahren erster Instanz nicht erwiesen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036723Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB00011_8900000_002