Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten ( hier: stille Gesellschafter ), die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. War der für den Prospekt verantwortliche Steuerberater auch Treuhänder der stillen Gesellschafter, so war er auch gehalten, in deren Interesse tätig zu werden und zur Unabhängigkeit von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProspekthaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010424Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0070OB00592_9000000_001