Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Eine allgemeine Einschränkung dieses Kündigungsgrundes auf einen zeitlich nahen Eigenbedarf ist nicht gerechtfertigt; ebensowenig ist zu fordern, daß der von der vereinbarten Kündigung erfaßte Eigenbedarf mit Sicherheit zu erwarten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014