RS OGH 1990/7/12 8Ob609/90, 9Ob702/91, 8Ob105/14w

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z13

Rechtssatz

Eine allgemeine Einschränkung dieses Kündigungsgrundes auf einen zeitlich nahen Eigenbedarf ist nicht gerechtfertigt; ebensowenig ist zu fordern, daß der von der vereinbarten Kündigung erfaßte Eigenbedarf mit Sicherheit zu erwarten sei.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 609/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 609/90
    Veröff: WoBl 1992,21
  • 9 Ob 702/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 Ob 702/91
    Vgl auch
  • 8 Ob 105/14w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 105/14w
    Beisatz: Da sich der vereinbarte Kündigungsgrund typisch auf ein zukünftiges Ereignis bezieht, kann nicht schlechthin eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Kündigungsvereinbarung und dem Kündigungsfall verlangt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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