RS OGH 1990/7/19 13Os48/90, 13Os131/13g

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Veröffentlicht am 19.07.1990
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §34 Z17

Rechtssatz

Ein Geständnis, das im Hinblick auf den (nicht vom Angeklagten verschuldeten) Tod des (einzigen) Belastungszeugen und der damit gegebenen Beweislage ganz wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist als positive soziale Leistung zu werten und fällt daher ganz erheblich ins Gewicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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