Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Ein Geständnis, das im Hinblick auf den (nicht vom Angeklagten verschuldeten) Tod des (einzigen) Belastungszeugen und der damit gegebenen Beweislage ganz wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist als positive soziale Leistung zu werten und fällt daher ganz erheblich ins Gewicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013