RS OGH 1990/7/26 4Ob93/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Ist die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, daß sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039213

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0040OB00093_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten