Rechtssatz
Ist die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, daß sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039213Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0040OB00093_9000000_001