RS OGH 1990/7/26 8Ob688/89, 10Ob509/95, 2Ob145/05w, 3Ob132/08w, 6Ob239/09d, 10Ob15/14z, 1Ob70/17a, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1990
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Norm

GebAG §25 Abs1
GebAG §25 Abs1a
RATG allg

Rechtssatz

Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwaltes, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 688/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 688/89
    Veröff: AnwBl 1991,54
  • 10 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 509/95
    Vgl; Beisatz: Einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, dass das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde, wäre durchaus vertretbar. (T1)
  • 2 Ob 145/05w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 145/05w
    Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog § 25 Abs 1 GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2)
    Beisatz: Das RATG kennt keinen zwingenden Erlag von kostendeckenden Honorarvorschüssen. (T3)
  • 3 Ob 132/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 132/08w
    Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus § 25 Abs 1 dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4)
  • 6 Ob 239/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 239/09d
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Ob 15/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5)
  • 1 Ob 70/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 70/17a
    Beis wie T2
  • 6 Ob 187/21z
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 187/21z
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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