Norm
StGB §11 ARechtssatz
Für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit ist der Mangel an Diskretionsfähigkeit oder an Dispositionsfähigkeit entscheidend; für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit genügt das Fehlen einer der beiden Fähigkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089713Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0150OS00144_8900000_001