RS OGH 1990/8/7 15Os144/89, 16Os17/91

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Norm

StGB §11 A

Rechtssatz

Für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit ist der Mangel an Diskretionsfähigkeit oder an Dispositionsfähigkeit entscheidend; für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit genügt das Fehlen einer der beiden Fähigkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089713

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00144_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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