RS OGH 1990/8/7 15Ns11/90, 14Ns11/90

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Allein daraus, daß im Kopf eines unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters gefaßten Beschlusses der Angeklagte (indirekt) als "Straftäter" benannt wurde, kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096858

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150NS00011_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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