Norm
StPO §72Rechtssatz
Allein daraus, daß im Kopf eines unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters gefaßten Beschlusses der Angeklagte (indirekt) als "Straftäter" benannt wurde, kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096858Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0150NS00011_9000000_002