RS OGH 1990/8/7 15Os73/90 (15Os74/90), 15Os102/90, 15Os112/90, 16Os17/92 (16Os18/92), 13Os73/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §43 Abs2
StPO §494a Abs1

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). Ist hingegen zu dieser Zeit (schon) die endgültige Strafnachsicht auszusprechen (§ 43 Abs 2 StGB), dann obliegt die Beschlußfassung ungeachtet des späteren Verfahrens nach wie vor dem Gericht erster Instanz in jenem Verfahren, in dem die bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 73/90
  • 15 Os 102/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 15 Os 102/90
    nur: Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). (T1)
  • 15 Os 112/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 112/90
    nur T1
  • 16 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 17/92
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung eines - sachlich wie formell verfehlten - Widerrufsantrags mangels Zuständigkeit gemäß § 494 a Abs 1 StPO. (T2)
  • 13 Os 73/95
    Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 73/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091811

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00073_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten