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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, (geboren 1976), vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. September 2003, Zl. SD 876/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. September 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 11. September 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 4. Juni 2003 "rechtmäßig" (wohl: rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Jedenfalls sei seither sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Befragt zu seinen Unterhaltsmitteln habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2003 angegeben, von finanziellen Unterstützungen von in Österreich lebenden Familienangehörigen zu leben. Da der Beschwerdeführer hierfür jeglichen Nachweis schuldig geblieben sei, habe die Erstbehörde das Vorliegen der Mittellosigkeit festgestellt und sohin angenommen, dass der im § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei.
Daran habe auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern vermocht. Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwende, er sei von der Erstbehörde nicht zu seinen Unterhaltsmitteln befragt worden, so erweise sich dies als aktenwidrig. Des weiteren habe der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung "eines Herrn Sylkaj" vorgelegt, der laut Berufung der Schwager, laut Verpflichtungserklärung jedoch der Schwiegervater des Beschwerdeführers sein solle. Auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers werde noch einzugehen sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe ein Fremder der Behörde aus eigenem die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzutun und im Fall der Finanzierung durch dritte Personen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, dass diese Person hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens, ihrer Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen überhaupt in der Lage sei, dem Fremden hinreichend Unterhalt zu gewähren. Solche Bescheinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt worden. Ein hinreichender Nachweis für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung sei sohin nicht gegeben. Dies wäre nach der Aktenlage - ungeachtet der angesprochenen Judikatur - jedoch auch insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil aktenkundig sei, dass der sich Verpflichtende mit seiner Frau und vier unmündigen Kindern (und dem Beschwerdeführer) im gemeinsamen Haushalt lebe. Von einem Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, könne sohin keine Rede sein. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig, Sorgepflichten seien nicht geltend gemacht worden. Er lebe angeblich mit seiner Schwester und deren Mann, der Familie Sylkaj, im gemeinsamen Haushalt. Die belangte Behörde bezweifle jedoch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis, zumal der "ledige Familienname" seiner angeblichen Schwester anders "(Hamza)" laute als der des Beschwerdeführers, und für das Verwandtschaftsverhältnis keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch jedenfalls zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Ebenso entspreche es der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs, dass der (unrechtmäßige) Aufenthalt mittelloser Fremder dieses große öffentliche Interesse schwerwiegend beeinträchtige. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berge nämlich die Gefahr in sich, er könnte sich die erforderlichen Unterhaltsmittel durch unrechtmäßiges oder strafbares Handeln zu finanzieren trachten. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls ausgeprägt. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten familiären Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich gering. Demgegenüber habe jedoch das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gestanden. In Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Gesamt(fehl)verhalten gegründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung dafür gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer höchstgerichtlichen Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung gestellt habe, stelle solche besonderen Gründe nicht dar, weil die genannte Behauptung unbelegt geblieben und die belangte Behörde auch nicht dazu gehalten sei, mit ihrer Entscheidung bis zur allfälligen Einbringung einer höchstgerichtlichen Beschwerde im Asylverfahren zuzuwarten. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits sowie unter Bedachtnahme auf seine private und familiäre Situation andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, aus dem Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung irrtümlich das Wort "Schwiegersohn" aufscheine, in seiner Berufung gegen den Erstbescheid aber das Wort "Schwager", könne entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht geschlossen werden, dass das dort angeführte Einkommen des Schwagers des Beschwerdeführers unrichtig sei. Die aktenkundige Verpflichtungserklärung weise - mit Ausnahme der (irrtümlichen) Verwechslung "Schwager/Schwiegersohn" keine Anhaltspunkte auf, welche an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zweifeln ließen. Wenn die belangte Behörde die Verpflichtungserklärung anzweifle, wäre sie verpflichtet gewesen, dies dem Beschwerdeführer bekannt zu gegeben und ihn zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufzufordern bzw. von sich aus entsprechende Ermittlungen zu pflegen. Es gehe keinesfalls an, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Verpflichtungserklärung a priori als unrichtige Urkunde anzusehen, obwohl diesbezüglich - "außer der mangelnden Vorstellungskraft der belangten Behörde" - keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen würden. Weiters sei nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der in der Verpflichtungserklärung genannte Unterhaltspflichtige Hajser Sylkaj vollkommen unbescholten. Ferner habe die belangte Behörde keine konkrete, auf den Beschwerdeführer bezogene Gefährlichkeitsprognose getroffen und auch nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich sei, um eine vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die im § 36 Abs. 1 FrG genannten Rechtsgüter abzuwenden.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Fremde bezüglich des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075).
Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175, mwH). Ferner bildet eine Verpflichtungserklärung für einen Fremden nur dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis der Sicherung seines Unterhalts, wenn die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden feststeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/18/0083).
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung vom 15. September 2003 gegen den Erstbescheid vorgelegte Verpflichtungserklärung (vgl. Blatt 28 der Verwaltungsakten) erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Die aus dieser Verpflichtungserklärung ersichtliche Angabe, dass das monatliche eigene Einkommen der sich verpflichtenden Person EUR 1.500,-- betrage, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, zumal nach Ausweis der Verwaltungsakten der "beiliegende Originalbeleg", auf den die Verpflichtungserklärung diesbezüglich verweist, dieser nicht angeschlossen war. Ungeachtet dessen ist ferner aus dieser Erklärung nicht zu erkennen, welche anderen finanziellen Verpflichtungen die sich verpflichtende Person - über die in Aussicht gestellten Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer hinaus - treffen, weshalb die belangte Behörde schon deshalb nicht in der Lage war, verlässlich zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer im Weg dieser Verpflichtungserklärung tatsächlich ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt zur Verfügung gestellt werden können.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters nicht dagegen, dass er im Verwaltungsverfahren (in seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde vom 9. Juni 2003) lediglich angegeben hat, von finanziellen Unterstützungen von den in Österreich lebenden Familienangehörigen zu leben. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage konnte ihm mit diesem Vorbringen der Nachweis des Besitzes eigener ausreichender Unterhaltsmittel schon deswegen nicht gelingen, weil sich aus diesen Angaben kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass ihm auf diese Unterstützungsleistungen ein Rechtsanspruch zukommen würde.
Da der Beschwerdeführer unstrittig illegal nach Österreich eingereist ist, kann ihm schließlich auch die auf eine rechtmäßige Einreise zur Arbeitsaufnahme abstellende Regelung in § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht zugute kommen.
Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Angesichts der nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wozu noch kommt, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, kein Einwand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2000/18/0250). Damit erweist sich die Rüge, die belangte Behörde habe keine konkrete auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Gefährlichkeitsprognose getroffen, als nicht zielführend. An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets wohlverhalten, nichts zu ändern.
Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde angesichts der dargestellten Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, entgegen der Beschwerde auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufzufordern bzw. "entsprechende Ermittlungen" zu pflegen.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Er lebe mit seiner Schwester und deren Mann, der Familie Sylkaj, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe erstmals im bekämpften Bescheid erfahren, dass die belangte Behörde das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester anzweifle. Ferner würden die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung finden, seine familiären Bindungen in Österreich seien "nicht weiter überprüft" worden.
2.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der im bekämpften Bescheid festgehaltenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen, wobei sie auf den zunächst angezweifelten Umstand, dass es sich bei Frau S. um die Schwester des Beschwerdeführers handle, dann doch Bedacht genommen hat. Ebenso zutreffend hat sie aber die Auffassung vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig ist, weil es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes) dringend geboten erscheint. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG, dass die Auswirkungen dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der aus seinem Aufenthalt seit Anfang September 2002 allenfalls ableitbaren Integration kommt wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts, der jedenfalls seit der Abweisung seines Asylantrags Anfang Juni 2003 unrechtmäßig ist und sich zuvor lediglich auf den Asylantrag gestützt hat, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, kein maßgebliches Gewicht zu.
3. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180313.X00Im RIS seit
18.03.2004