RS OGH 1990/8/8 11Os86/90, 14Os20/92, 13Os81/92, 11Os87/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1990
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §41 Abs2

Rechtssatz

Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 86/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 86/90
    Veröff: EvBl 1991/22 S 109 = RZ 1991/38 S 127
  • 14 Os 20/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 20/92
  • 13 Os 81/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 81/92
    Beisatz: Einem mittellosen Beschuldigten muß auf dessen Verlangen im Fall einer Rechtsmittelausführung immer ein Verteidiger beigegeben werden, ohne daß es auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrenes ankäme. (T1)
  • 11 Os 87/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 87/11w
    Vgl; Beisatz: Zu von vornherein unzulässigen und damit offenkundig aussichtslosen Erneuerungsanträgen siehe RS0127077. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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