Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011