Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Ein strafbefreiender Vergleichsabschluß ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muß eben die Gutmachung des gesamten (hier durch fortgesetzte Tatbegehung) verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes beinhalten. Eine Ratenvereinbarung (nur) über einen Teil des Schadens kann auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn der Geschädigte irrtümlich seinen Schaden zu gering beziffert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095410Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110OS00055_9000000_001