RS OGH 1990/8/8 11Os55/90, 12Os170/93

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Veröffentlicht am 08.08.1990
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ein strafbefreiender Vergleichsabschluß ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muß eben die Gutmachung des gesamten (hier durch fortgesetzte Tatbegehung) verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes beinhalten. Eine Ratenvereinbarung (nur) über einen Teil des Schadens kann auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn der Geschädigte irrtümlich seinen Schaden zu gering beziffert hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 55/90
  • 12 Os 170/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 170/93
    nur: Ein strafbefreiender Vergleichsabschluß ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095410

Dokumentnummer

JJR_19900808_OGH0002_0110OS00055_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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