Norm
StPO §79Rechtssatz
Ebenso wie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen (EvBl 1974/147) fällt die hier damit einhergehende Prüfung, ob ein Strafverfahren durch Eintritt der Rechtskraft einer Strafverfügung zum Abschluß gelangt oder zufolge rechtzeitigen Einspruchs in das ordentliche Verfahren übergangen ist, in die von keinerlei Anträgen oder Beweismittelvorlagen der Parteien abhängige Amtspflicht des Strafgerichtes, welche sich auch darauf erstreckt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende Entscheidungen über die Verspätung eines Einspruchs in analoger Heranziehung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahren (insbesondere § 358 StPO) zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096949Dokumentnummer
JJR_19900823_OGH0002_0120OS00092_9000000_002