Norm
EU-RHÜ Art5Rechtssatz
Ermöglicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung (wie im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland Art 7 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41) die Einhaltung österreichischer Zustellvorschriften, so richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit eines Zustellvorganges nur nach den österreichischen und nicht nach gegebenenfalls abweichenden ausländischen Bestimmungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017