Norm
DevG §12 litcRechtssatz
Nach der Kundmachung DE 11/89 der Österreichischen Nationalbank (Abschn I Z 1) wird zwar jede Verfügung - soweit ein Ausländer an der betreffenden Transaktion beteiligt ist - über inländische Liegenschaften generell bewilligt (die angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht), das macht aber eine allenfalls in Ansehung der zu besichernden Forderung notwendige devisenrechtliche Bewilligung nicht entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054403Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00056_9000000_002