RS OGH 1990/8/28 5Ob592/90, 1Ob539/92, 10Ob1543/95, 5Ob75/09d, 6Ob243/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

ABGB §140 Ag
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cc
AußStrG §18 A

Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und ob die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür auch ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 592/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 592/90
    Veröff: RZ 1992/13,41
  • 1 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 539/92
  • 10 Ob 1543/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1543/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 75/09d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
    Vgl; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T2)
  • 6 Ob 243/09t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 243/09t
    Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird. (T3); Beisatz: Hier: Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, kann der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007143

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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