Norm
EheG §51Rechtssatz
Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch § 51 EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012