Norm
GBG §96Rechtssatz
Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021