RS OGH 1990/8/29 9ObA603/90, 8ObA2052/96i, 9ObA13/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Norm

ArbVG §2 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien ist bezüglich ausgeschiedener Arbeitnehmer durch § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG begrenzt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 603/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 603/90
    Veröff: SZ 63/144 = RdW 1991,20 = ZAS 1991,207 (Böhler)
  • 8 ObA 2052/96i
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
    Auch; Beisatz: Sie bezieht sich in Pensionsangelegenheiten ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche, Sonderverträge werden nicht berührt. (T1)
  • 9 ObA 13/04h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
    Auch; Beisatz: Die in §2 Z3 genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des §2 Abs 2 Z3 ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher-bei aufrechtem Arbeitsverhältnis -und unter bestimmten Prämissen- gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050917

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00603_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten