RS OGH 1990/8/29 9ObA606/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

stmk LVBG §1
stmk LVBG §4

Rechtssatz

Das stmk LVBG ist grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag im Sinne des § 4 VBG abgeschlossen wurde. Es ist aber nicht auf Personen anzuwenden, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082627

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00606_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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