Norm
stmk LVBG §1Rechtssatz
Das stmk LVBG ist grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag im Sinne des § 4 VBG abgeschlossen wurde. Es ist aber nicht auf Personen anzuwenden, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082627Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00606_9000000_001