RS OGH 1990/8/29 9ObA182/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ABGB §285
DHG §1

Rechtssatz

Eine Haftung des AN für den Verlust von Daten kann nur aus einem weisungswidrigen Verhalten - etwa Unterlassung der Datensicherung trotz entsprechenden Auftrages - reultieren. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß im Unternehmen des AG im Rahmen eines Datensicherungssystems eine derartige Wiesung erteilt wurde, fällt dem AN auch kein Verschulden zur Last, wenn er die Sicherung der Daten unterließ. Auch wenn der AN "schon zu seiner eigenen Entlastung" eine Sicherung des Programms und eine entsprechende Übergabe hätte veranlassen müssen, tritt die Nichteinhaltung dieser Vorgangswiese jedoch gegenüber den schwerwiegenden Organisationsmängeln im Betrieb, die letzlich für den Datenberlust ausschlaggebend waren, soweit in den Hintergrund, daß dies vernachlässigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009741

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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