Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Ab Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Art 5 Abs 4 BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vor und erweitert daher (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüssen gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann. Die Bestimmung des § 7 Abs 4 BPG wird dadurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033416Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_0090OB00603_9000000_001