Norm
ABGB §285Rechtssatz
Wie bei anderen Arbeitsprozessen auch, muß sich der Arbeitgeber mit der Art und Weise der Programmgestaltung vertraut machen, um geeignete Weisungen geben zu können. Notwendig sind genaue Richtlinien unter anderem auch für die Vorgangsweise bei der Programmerstellung und das richtige und vollständige Dokumentieren. Bleiben die Weisungen unter diesen Gesichtspunkten unvollständig, so trägt der Arbeitgeber allein das Risiko, die entwickelte Software nur unvollständig oder überhaupt nicht nutzen zu können. Entscheidend kann für den Arbeitnehmer nur sein, ob er die vorgegebenen Weisungen eingehalten hat. Den Mindestschutz stellt der Aufbau eines Kenntwortsystems für den Zugriff auf die Daten und Programme dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Sache, Sachbegriff, EDV, ADV, Datenverarbeitung, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Programmierung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anordnung, Anweisung, Auftrag, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009747Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_003